Luftaufnahmen sind von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit nicht erfasst, entschied das OLG Hamm. Es seien nur Bilder geschützt, die aus der Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufgenommen worden sind.
Bildaufnahmen einer Drohne sind nicht von der urheberrechtlichen Panormafreiheit gedeckt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag entschieden (Urt. v. 27.04.2023, Az. 4 U 247/21).
Die Verwertungsgesellschaft verlangte Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten von dem beklagten Verlag. Sie beschwerte sich, weil der Verlag in einem Bildband Bilder verwendet hatte, für die er keine Lizenz eingeholt hatte. Auf den mit einer Drohne aufgenommenen Bildern sind Kunstwerke zu sehen, weswegen diese hätten lizenziert werden müssen, so die Verwertungsgesellschaft. Der Verlag argumentierte dagegen mit der urheberrechtlichen Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), wonach der Rechteinhaber gerade nicht gefragt werden muss, wenn man das Werk etwa fotografiert, abmalt oder sonstwie wiedergibt.
OLG: Ob Leiter oder Drohne - Luftaufnahmen nicht von Panoramafreiheit gedeckt
Sowohl die erste Instanz, das Landgericht Bochum, als auch nun das OLG Hamm haben den Verweis auf die Panoramafreiheit aber nicht für überzeugend genug gehalten. Die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von Fotografien. Es sei auch erlaubt, Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Allerdings hätten die Aufnahmen auch aus der Perspektive der Wege, Straßen oder Plätze aufgenommen werden müssen. Das sei aber bei einer Bildaufnahme mit einer Drohne gerade nicht der Fall, so das OLG. Aufnahmen aus der Luft seien nicht von der Panoramafreiheit geschützt, so das OLG.
Dabei stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof, der in einem ähnlichen Fall, in dem Bilder von einer Leiter aus angefertigt worden waren, bereits entschieden hatte: Für die Perspektive von oben gelte die Panoramafreiheit nicht. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten, so nun das OLG.
Bisher ist noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit ergangen, deswegen hat der Senat die Revision zugelassen. Der Verlag hat bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm noch nicht rechtskräftig ist.
cp/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51865 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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