Aus dem Internet heruntergeladene E-Books und Hörbücher dürfen nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers weiterverkauft werden. Entsprechende Klauseln in den AGB von Online-Händlern, die eine Weiterveräußerung untersagen, sind zulässig. Dies geht aus einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung des OLG Hamburg hervor.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg begründete seine Entscheidung damit, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht auf den Vertrieb urheberrechtlich geschützter Werke im Internet nicht anwendbar sei. Der Weiterverkauf "gebrauchter" E-Books und Hörbüchern könne daher – anders als bei "echten" Büchern – wirksam untersagt werden (Beschl. v. 24.03.2015, Az. 10 U 5/11).
Im vorliegenden Fall hatte das Hanseatische OLG die Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Nach Angaben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatte das OLG Hamm bereits im Mai 2014 in einem gleich gelagerten Fall einem Online-Buchhändler Recht gegeben (Az. 22 U 60/13). Eine weitere Klage der Verbraucherzentrale sei bereits im Jahr 2011 durch das OLG Stuttgart abgewiesen worden (Az. 2 U 49/11). Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels habe alle drei Verfahren auf Seiten der Online-Händler begleitet.
Noch unklar sei hingegen die Entwicklung auf europäischer Ebene. Ein niederländisches Gericht habe unlängst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, in dem es auch um die Vereinbarkeit von Verkäufen "gebrauchter" E-Books mit europäischem Urheberrecht geht. "Die Entscheidung des EuGH ist von großer Bedeutung, da sie unmittelbar auf die Rechtslage in Deutschland durchschlägt. Wir erwarten von der deutschen Bundesregierung, dass sie sich an dem EuGH-Verfahren beteiligt und klar Stellung zugunsten der Urheber von E-Books bezieht. Es wäre ein Schlag für die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft, wenn es gesetzlich erlaubt würde, digitale Inhalte weiterzuverkaufen", so Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamburg zu E-Books: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15236 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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