Wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung bei einem Schadensfall verschweigt, dass er zahlungsunfähig ist, muss die Versicherung regelmäßig nicht zahlen. Das geht aus einem Grundsatzurteil des OLG Frankfurt am Main hervor.
Zwar habe der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich nur Auskünfte auf Verlangen des Versicherers zu erteilen. Jedoch gelte auch der auf das gesamte Zivilrecht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), so die Richter. Danach sei der Versicherungsnehmer – ausnahmsweise – verpflichtet, auch ungefragt dem Versicherer Auskünfte jedenfalls dann zu erteilen, wenn für jedermann erkennbar dessen Aufklärungsinteresse in ganz elementarer Weise berührt worden ist und es um Informationen geht, deren Bedeutung für den Versicherer aus der Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegen.
Zudem sei nicht möglich, sämtliche in Betracht kommenden Auskunftspflichten abschließend zu formulieren, weil nicht alle in Betracht kommenden Einzelfallgestaltungen vorhersehbar seien. Dadurch trete auch keine Überforderung des Versicherungsnehmers ein (Urt. v. 09.11.2010, Az. 3 U 68/09).
Im konkreten Fall machte eine Ehefrau Schadensersatzansprüche aus einem Brandschaden gegenüber ihrer Hausratsversicherung geltend. Dabei verschwieg sie, dass über ihr Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Versicherung zahlte vorprozessual 25.000 Euro auf die Schadenssumme. Als sie später im Rahmen eigener Ermittlungen von der Insolvenz erfuhr, weigerte sie sich, die Schadensregulierung zu übernehmen und verlangte den gezahlten Vorschuss von 25.000 Euro zurück. Bereits das Landgericht wies das Begehren der Ehefrau ab. Die Richter führten aus, dass die Versicherung leistungsfrei sei, da die Versicherungsnehmerin ihre Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich verletzt habe.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies nun auch die Berufung zurück. Dabei ging der Senat davon aus, dass die Versicherungsnehmerin die Hausratversicherung bewusst getäuscht hatte. Als unerheblich werteten die Richter, dass sich im Formular zur Schadensmeldung keine Rubrik für Angaben zu den Vermögensverhältnissen fand.
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Die Frage, unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles auch ungefragt auskunftspflichtig ist, ist nach Asnciht der Richter von grundsätzlicher Bedeutung und eine erfordert eine präzisierende Entscheidung des Revisionsgerichts.
plö/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2523 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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