Wer an der Ampel links abbiegt, muss auf den Gegenverkehr achten – auch wenn der eigentlich vor der roten Ampel stehen müsste. Denn Linksabbieger haften auch dann, wenn sie mit einem "Rotlicht-Sünder" zusammenstoßen, entschied das OLG Frankfurt. Ein Autofahrer müsse sich an die Regeln halten - auch wenn ein anderer dagegen verstößt.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) sahen ein erhebliches Mitverschulden bei dem Linksabbieger, der deshalb auf der Hälfte seines Schadens sitzenbleiben müsse. Ein Linksabbieger müsse die Vorfahrt entgegenkommender Fahrzeuge beachten, so die Begründung (Urt. v. 05.04.2011, Az. 22 U 67/09).
Das Gericht hob mit dem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (LG) teilweise auf und verurteilte einen Autofahrer dazu, einen Teil seines Unfallschadens selbst zu tragen. Der Wagen des Mannes war beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen.
Der Linksabbieger machte geltend, der andere sei noch bei Rot auf die Kreuzung gefahren, deshalb müsse er den vollen Schaden ersetzen. Das LG hatte diese Ansicht geteilt und den Unfallgegner zu vollem Schadensersatz verurteilt. Begründung wurde die Entscheidung damit, dass er den Rotlichtverstoß nicht habe sehen können und deshalb nicht darauf hätte vertrauen dürfen.
Das OLG bewertete die Anteile des Linksabbiegers und des Rotlichtsünders beim Zustandekommen des Unfalls gleich hoch - deshalb bleibt der Linksabbieger auf der Hälfte seines Schadens sitzen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache liegt sie dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (BGH-Aktenzeichen VI ZR 133/11).
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4437 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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