OLG Frankfurt: Gebühren für gedul­dete Über­zie­hung des Dispo sind nicht erlaubt

30.03.2011

Die Commerzbank darf Kunden mit überzogenem Dispo nicht zusätzlich zu den Zinsen noch fünf Euro pro Verfügung berechnen. Das von der Verbraucherzentrale Hamburg bereits 2010 erstrittene Urteil ist nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde jetzt rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte festgestellt, dass die Ausführung einer Überweisung in der "geduldeten Überziehung" keinen besonderen Aufwand darstellt, der ein Extra-Entgelt rechtfertigt (Urt. v. 04.08.2010, Az. 23 U 157/09).

Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale Hamburg bekamen viele Bankkunden nach dem Überziehen des eingeräumten Dispositionskredits nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr "duldete" die Bank eine weitere Überziehung. Der Zinssatz für diese "geduldete Überziehung" liegt bei der Commerzbank bei derzeit 18,74 Prozent pro Jahr. Das Geldinstitut verlangte darüber hinaus noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen in Höhe von fünf Euro pro Posten. Die Verwendung dieser Vertragsklausel wurde der Bank untersagt.

Ein höheres Risiko der Bank sei bereits durch höhere Zinsen abgegolten, so die Richter. Diese Regelung könne überdies zu absurden Ergebnissen führen, wenn der Dispositionskredit nur um einen geringen Betrag und kurze Zeit überschritten werde, und in diesem Zeitraum viele Überweisungen getätigt würden. Die Klausel sei daher unangemessen und rechtswidrig.

Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen. Nachdem die Commerzbank das zunächst eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zurück genommen hat, ist jetzt die Rechtskraft des Urteils eingetreten.

vzhh/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2909 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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