Das OLG Frankfurt am Main hat die Ansprüche eines Mannes zurückgewiesen, der von der Veranstalterin eines Bundesligafußballspiels Schadenersatz verlangt, weil er angeblich während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper verletzt worden war.
Der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) führt aus, dass der Beklagten eine Verletzung der sie als Veranstalterin treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Auch wenn bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, an den Aufwand zum Schutz der Beteiligten besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssten, weil durch das Aufeinandertreffen rivalisierender, emotionsgeladener und zum Teil sogar gewaltbereiter Fans die Gefahr tätlicher Auseinandersetzungen besteht, habe die Beklagte die an ihre Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen "gerade noch" erfüllt (Urt. v. 24.02.2011, Az. 3 U 140/10).
Der Kläger war als Rasenpfleger bei einem von der Beklagten im April 2008 in der Commerzbank-Arena in Frankfurt am Main veranstalteten Bundesligaspiel eingesetzt. Während des Spiels wurden aus den Fanblöcken mehrere Feuerwerkskörper gezündet. Der Kläger behauptet, zumindest einer dieser Feuerwerkskörper sei in der Nähe seines Kopfes explodiert. Hierdurch habe er
einen dauernden Hörschaden erlitten und leide zudem an Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden nach der Vernehmung von zwei Zeugen abgewiesen; eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten als Veranstalterin habe nicht festgestellt werden können.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zum OLG blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Die Beklagte hätte bedenken müssen, dass zu den verbreiteten Risiken von Bundesligafußballspielen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gehört und damit erhebliche Gefahren für alle Beteiligte verbunden sind. Darüber hinaus hätte die Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass es sich um ein so genanntes Risikospiel gehandelt hatte, weil es zwischen den rivalisierenden Fans beider Mannschaften schon in der Vergangenheit zu Ausschreitungen gekommen war.
Diesen Gefährdungen hätte die Beklagte aber - jedenfalls nach dem seinerzeit üblichen Standard - ein noch ausreichendes Sicherheitskonzept entgegengesetzt. Hiernach seien alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle - insbesondere auch auf das verbotene Mitführen von Feuerwerkskörpern hin - unterzogen, alle Fans des Gästevereins zusätzlich ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans ein drittes Mal untersucht worden.
Dass moderne Sicherheitstechnologien (Metalldetektoren oder Scanner), die eine intensivere Untersuchung der Zuschauer ermöglicht hätten, nicht zum Einsatz gekommen waren, war der Beklagten im konkreten Fall nicht vorzuwerfen.
Zwar könne sie in Anbetracht der im Profifußball erzielten Umsätze nicht damit gehört werden, dass der Einsatz dieser Geräte zu kostenintensiv sei. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen hätten sich aber im Rahmen dessen gehalten, was bei anderen nationalen und internationalen Fußballspielen aktuell üblich ist. Wenn auch ein höheres Maß an Sicherheitsvorkehrungen zukünftig wünschenswert sei, habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, indem sie diejenigen Maßnahmen ergriffen hatte, die nach der herrschenden Meinung seinerzeit für erforderlich gehalten wurden.
tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2717 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag