Will ein Mieter einen Bio-Teich bauen, bedarf das der Zustimmung durch den Vermieter. Fehlt die Zustimmung und erinnert das Vorhaben dann auch noch an ein Schwimmbecken, kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, so das OLG Frankfurt.
Größere Umbauten, die ein Mieter an der Mietsache vornehmen will, bedürfen in aller Regel der Zustimmung des Vermieters. So auch in einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu entscheidenden Fall (Urt. v. 09.08.2018, Az. 2 U 9/18). Der Mieter wollte auf einem Grundstück, dass er im Rahmen eines Nutzungsvertrages von der Stadt Wiesbaden anmietete, ein "Biotop mit kleiner Teichanlage" errichten. Dies teilte er der Stadt auch mit. Zwar war zwischen den Parteien streitig, ob die Stadt Wiesbaden in das Biotop einwilligte. Ob eine Einwilligung nun vorlag oder nicht, sei letztlich aber egal, so die Richter. Denn jedenfalls in die vom Mieter tatsächlich durchgeführten Arbeiten habe die Stadt nicht eingewilligt.
Aufgrund massiver Betonarbeiten erinnerte der Verlauf der Bauarbeiten nämlich stark an ein Schwimmbecken. Jedenfalls stelle das Vorhaben aufgrund des "recht massiven rechteckigen Beckens" kein "Biotop mit kleiner Teichanlage" dar. Auch die noblen Absichten des Mieters überzeugten die Richter nicht. Durch den Umbau habe er nur versucht, so führte er an, "ein heruntergekommenes und zugemülltes, teilweise kontaminiertes Grundstück dem ästhetischen Niveau anderer Grün- und Parkanlagen der Stadt Wiesbaden anzupassen."
Ein "vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache" sei das aber nicht mehr, so das OLG. Zudem habe der Mieter "bei der Umsetzung seiner durchaus ehrenwerten Pläne und Absichten" die Rechte der angrenzenden Nachbarn durch Verletzung von Abstandsnormen ignoriert. Außerdem habe er sich über den Bebauungsplan hinweggesetzt, der solche Umbauten gar nicht erlaubte. Im Ergebnis war daher die Kündigung des Vermieters wirksam, resümierten die Richter. Der Mieter schulde nun die Räumung des Grundstücks und den Rückbau in den ursprünglichen Zustand.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) steht dem Mieter noch offen.
tik/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zur fristlosen Kündigung eines Mieters: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30523 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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