OLG Frankfurt am Main zu Mobilfunkverträgen: Jede Preis­er­höhung begründet ein Wider­spruchs­recht

04.05.2020

Erhöht der Mobilfunkanbieter die Preise, darf der Kunde widersprechen - und zwar nicht erst ab einer Erhöhung um fünf Prozent, wie das OLG Frankfurt am Main dem EU-Recht entsprechend entschied.

Kunden haben bei einer Preiserhöhung durch ihren Mobilfunkanbieter immer ein Widerspruchsrecht - unabhängig von deren Höhe. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einem am Montag veröffentlichen Urteil (v. 9.4.2020, Az.: 1 U 46/19) entschieden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vor dem Landgericht Frankfurt gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt, weil dieser den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über fünf Prozent gewährt hatte.

Dies sei zu unterlassen, befand neben den Verbraucherschützern nun auch das OLG. Es bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, gegen das der Mobilfunkanbieter in die Berufung gegangen war. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht zustehen. Dies folge aus der sogenannten Universaldienste-Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG), teilte das Gericht am Montag mit.

Zulässig sei es dagegen, dass der Mobilfunkanbieter eine Sperre des Anschlusses bei einem Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 75 Euro in Textform – also auch durch eine E-Mail – androhen darf. Auch diese Vertragsklausel war vom Landgericht beanstandet worden, allerdings zu Unrecht, wie das OLG nun befand.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig.

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu Mobilfunkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41500 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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