OLG Frankfurt a.M. zur Tierhalterhaftung: Aus­ritt auf eigene Gefahr

30.04.2018

Bei einem gemeinsamen Ausritt scheute das Pferd und warf seinen Reiter ab, als es ein mitlaufender Hund seitlich passierte. Schadensersatz kann der Reiter wegen der erheblichen eigenen Tiergefahr aber nicht verlangen, so das OLG.

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt, bekräftigt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit einem am Montag veröffentlichtem Beschluss (Hinweisbeschl. v. 07.02.2018, Az. 11 U 153/17). Der klagende Reiter nahm nach Erhalt des Beschlusses seine Berufung zurück.

Der Mann hatte mit Vereinsmitgliedern einen gemeinsamen Austritt unternommen. Die Gruppe begleitete der freilaufende Hund eines weiteren in dem Fall beklagten Pferdeliebhabers. Nach einer guten Stunde lief der Hund auf Zuruf seines Halters von hinten kommend an der Reitergruppe vorbei. Das Pferd des klagenden Reiters erschreckte sich, rannte in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun und warf den Kläger ab. Für die durch den Sturz erlittenen Verletzungen verlangte der Reiter nun Schadensersatz.

Das OLG wies die Klage - wie schon das Landgericht (LG) Hanau (Urt. v. 10.11.2017, Az. 1 O 392/17) - ab. Ansprüche aus der Tierhalterhaftung des § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stünden dem Reiter nicht zu. Einer Haftung des Hundehalters stünde nämlich bereits das erhebliche Mitverschulden des Reiters entgegen. Dieser müsse sich in erster Linie "die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes" anrechnen lassen, betonten die Frankfurter Richter.

OLG: Hund ohne gefahrenträchtiges Verhalten

Nach Auffassung des Gerichts hat der Reiter freiwillig an dem ausschließlich in seinem Interesse liegenden Austritt teilgenommen und sich den Risiken bewusst ausgesetzt, die durch den mitlaufenden Hund resultierten. Der Hund habe sich schließlich in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei alleine an dem Pferd des klagenden Reiters – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen. Ein Verursachungsbeitrag des Hundehalters trete vollständig hinter die selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück, so das OLG.

Die Kammer hatte überhaupt Zweifel an einer Tiergefahr. Folge das Tier lediglich "der Leitung und dem Willen eines Menschen", wie durch ein Rufen des Halters, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Auch sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten, so das OLG.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28359 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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