OLG Frankfurt a.M. zu neuer Berechnungsmethode: Das tag­ge­naue Sch­mer­zens­geld kommt

31.10.2018

Für das OLG Frankfurt am Main stand beim Schmerzensgeld nicht der Einzelfall im Mittelpunkt. Das soll sich mit einer individuellen, taggenauen Berechnungsmethode jetzt ändern. Und auch beim Haushaltsführungsschaden gibt es Neuerungen.

Warum wird das Schmerzensgeld eigentlich nicht am konkreten Einzelfall, sondern auch mithilfe von bereits ausgeurteilten ähnlichen Fällen berechnet? Das fragte sich das Oberlandeslandesgericht (OLG) Frankfurt und berechnet das Schmerzensgeld nun anhand einer neuen, taggenauen Methode. Auch beim Haushaltsführungsschaden gibt es Neuerungen. Dort berücksichtigt es nun die veränderten Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn – als erstes deutsches OLG, wie es in der Pressemitteilung vom Mittwoch betont (Urt. v. 18.10.2018, Az. 22 U 97/16).

In dem zugrundeliegenden Fall stieß ein Motorrad mit einem PKW zusammen, wodurch sich der Zweiradfahrer erheblich verletzte. Wegen eines komplizierten Speichenbruchs und einer dauerhaften Sensibilitätsstörung der Hand war er über vier Monate krankgeschrieben und auch bei Arbeiten im Haushalt eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat zwar den Schaden am Motorrad ersetzt. Bei der Höhe des Schmerzensgelds und des Haushaltsführungsschadens entstand allerdings Streit.  

Beim Schmerzensgeld müsse der konkrete Einzelfall berücksichtigt werden

Die Frankfurter OLG-Richter kamen nach der neuen Berechnungsmethode nun auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 Euro und ein Haushaltsführungsschaden von 1.500 Euro.

Die neue Berechnung des Schmerzensgelds basiert auf zwei Faktoren: einem allgemeinen, prozentualen Tagessatz und dem individuellen, zeitlichen Krankenverlauf. Das OLG legt also einen Tagessatz zugrunde, der dem Geschädigten über die Dauer der Behandlungen und die Dauer der Schadensfolgen gezahlt werden muss.

Bei der zeitlichen Komponente seien auch die unterschiedlichen Behandlungsarten, wie Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte zu berücksichtigen. Der Tagessatz selbst errechne sich aus dem jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommen (BNE) je Einwohner und einem prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Zuvor wurde das Schmerzensgeld üblicherweise anhand von Tabellen errechnet. Dort sind Beträge nach der Beeinträchtigung und der Dauer der Einschränkung gelistet, die andere Gerichte ausgeurteilt haben. Nach dem OLG dürfe aber nicht auf die Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte zurückgegriffen werden, sondern es stehe der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt.

Modernere Tabellen beim Haushaltsführungsschaden

Dabei ist dem OLG bewusst, dass die größere Bedeutung des Zeitmoments dazu führe, "dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden." Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten beim Tagessatz dürfe es ohnehin nicht ankommen, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde.

Auch der Haushaltsführungsschaden könne nach den Frankfurter Richtern anhand veralteter Tabellen nicht mehr zufriedenstellend ermittelt werden. Zurzeit wird nach der Personenanzahl, Erwerbstätigkeit und Haushaltart differenziert. Bei letzterer werden noch Faktoren wie Speiseplan, Gerichtsart, Anrichten und sonstige Haushaltstätigkeiten berücksichtigt.

In modernen Haushalten fänden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher und es werde insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt, sagt aber das OLG. Deswegen werde in den neuen Tabellen allein am verfügbaren Nettoeinkommen unterschieden. Daraus könne eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden, so das OLG. Dieser Stundenaufwand sei dann grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu multiplizieren.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zu neuer Berechnungsmethode: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31803 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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