OLG Frankfurt zu unwirksamer Mietpreisbremse: Hessen muss keinen Scha­dens­er­satz leisten

13.02.2020

Eine Schadensersatzklage gegen das Land Hessen wegen der unwirksamen Mietpreisbremse bleibt auch in zweiter Instanz erfolglos. Es bestünden keine Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung, entschied das örtliche OLG.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am Donnerstag bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sogenannten Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können. Es bestünden weder Amtshaftungsansprüche noch müssten die Betroffenen wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden, entschied der für Staatshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat (Urt. v. 13.02.2020, Az. 1 U 60/19).

In der für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassenen Mietpreisbegrenzungsverordnung wurden große Teile der Stadt Frankfurt als "angespannter Wohnungsmarkt" kategorisiert. In diesen Gebieten dürfen Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens zehn Prozent übersteigt. Gestützt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt.

Die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist, wie der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt hat, jedoch unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichende Begründung gefehlt hat. Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb wegen der Unwirksamkeit der Verordnung erfolglos. Der Berliner Inkasso-Dienstleister wenigermiete.de hatte daraufhin aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Das Landgericht (LG) Frankfurt wies die Amtshaftungsklage des Unternehmens aber ab.

Kein Vertrauen bei zweifelhafter Rechtslage

Das OLG wies die Berufung dagegen am Donnerstag zurück. Es bestünden keine Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen. Der Anspruch erfordere die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liegt im Falle der Frankfurter Mietpreisbremse laut Senat nicht vor.

Das OLG prüfte auch, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden müssen, wenn sie auf die Gültigkeit einer Verordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern können. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich in Frage komme, müsse in diesem Fall aber schon gar nicht entschieden werden, so der Senat: "Im vorliegenden Fall wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung geäußert, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu unwirksamer Mietpreisbremse: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40279 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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