Laut den AGB des Billigfliegers Easyjet ist auf in Deutschland geschlossene Verträge englisches Recht anwendbar. Das geht in Ordnung, entschied nun das OLG Frankfurt. Easyjet muss deshalb keine Gebühren und Steuern erstatten.
Der britische Billigflieger Easyjet muss keine Steuern und Gebühren an Kunden erstatten, wenn diese von sich aus den Flug stornieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Donnerstag in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Prozess entschieden (Urt. v. 13.12.2018, Az. 16 U 15/18). Easyjet dürfe auch bei Beförderungsverträgen mit deutschen Kunden das britische und walisische Recht anwenden, das eine Erstattung ausschließt, befanden die Richter.
Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft mit Sitz in Luton, England, ist auch für in Deutschland geschlossene Verträge englisches Recht anwendbar. Nach englischem Recht müssen Fluggesellschaften im Fall einer Stornierung durch den Kunden keine Gebühren und Steuern erstatten, auch wenn diese gar nicht erst entstehen.
Das Landgericht gab der Klage der Wettbewerbszentrale noch statt und urteilte, dass die Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Berufung hatte vor dem OLG nun aber Erfolg: Grundsätzlich könne Easyjet in ihren AGB formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Eine solche Klausel sei nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen "der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand" liege, urteilte das OLG.
Easyjet könne nach englischem Recht bei einer Kündigung des Vertrages durch den Fluggast sogar auf Vertragserfüllung bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag behalten, erläuterten die Richter. Insbesondere müsse Easyjet dem Fluggast nicht ersparte Aufwendungen wie Steuern und Gebühren erstatten. Das Easyjet dadurch bei einer Stornierung bessersteht als bei vertragsgemäßer Beförderung, sei der Rechtslage nach englischem Recht immanent, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann per Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angegriffen werden.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
OLG Frankfurt zu englischem Recht in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32729 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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