OLG Frankfurt a.M. zu Olympianominierung: Welt­meis­terin Molitor bleibt zu Hause

20.07.2016

Trotz ihres Weltmeistertitels und besseren Platzierungen in Wettbewerben hat der DOSB die Speerwerferin Katharina Molitor nicht für die Olympischen Spiele nominiert. Das war auch richtig so, entschied das OLG Frankfurt am Main.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat die Beschwerde der Speerwerferin Katharina Molitor gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht (LG) Frankfurt zurückgewiesen (Beschl. v. 18.07.2016, Az. 11 W 22/16 (Kart)). Mit der Beschwerde wollte die Athletin erreichen, dass sie für die Olympischen Spiele in Rio de Janeiro nominiert wird.

Molitor ist amtierende Weltmeisterin im Speerwurf. Trotzdem hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sie nicht für die kommenden Spiele in Brasilien nominiert. Der deutschen Olympiamannschaft stehen in der Disziplin Speerwurf der Frauen drei Teilnehmerplätze zur Verfügung, für deren Vergabe der DOSB allein zuständig ist. Der Auswahlentscheidung liegen die Nominierungsleitlinien des DOSB zugrunde. Demnach orientiert sich die Auswahl "an den besten Leistungen und Ergebnissen" einer Athletin im Nominierungszeitraum. Auf Vorschlag des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV) nominierte der DOSB drei Athletinnen, Molitor war jedoch keine davon.

Grundlage dieser Entscheidung war, dass Molitor im Qualifizierungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 10. Juli 2016 geringere Weiten als die an dritter Stelle nominierte Athletin erzielte. Bei den Wettbewerben, an denen sie teilnahm (Deutsche Meisterschaft und Europameisterschaft 2016), errang sie hingegen bessere Platzierungen als die dritte Kandidatin, die für diese Wettbewerbe ihrerseits teilweise gar nicht nominiert worden war.

DOSB kann mehr Wert auf jüngste Leistungen legen

Die Weltmeisterin ist der Ansicht, dass sie vorrangig gegenüber der an dritter Stelle nominierten Athletin für die Spiele in Rio nominiert werden müsse. Maßgeblich für die Qualifikation sei der vom Internationalen Leichtathletikverband vorgegebene Zeitraum 1. Mai 2015 bis 11. Juli 2016. Diesen Zeitraum habe der DOSB willkürlich um fast ein Jahr verkürzt. Hierin liege eine unbillige Behinderung. Deshalb seien auch ihre Leistungen aus 2015 zu berücksichtigen, u.a. die von ihr bei der Weltmeisterschaft 2015 erreichte Weite von 67,69 m. Selbst wenn man aber nur auf den kürzeren Zeitraum abstelle, müsse sie statt der anderen Athletin nominiert werden, da sie die besseren Platzierungen erzielt habe.

Das LG hatte ihren Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen. Zu Recht, entschied nun auch das OLG. Der DOSB müsse als Monopolverband zwar grundsätzlich jedem eine Olympianominierung gewähren, der die Voraussetzungen erfülle. Hier sei jedoch für die insgesamt zur Verfügung stehenden drei Teilnehmerplätze zwischen den vier qualifizierten Athletinnen eine Auswahl zu treffen gewesen.

Die Entscheidung des DOSB halte sich innerhalb der eigenen Kriterien, befand das Gericht. Es läge im Ermessen des Verbands, ob er mehr Wert auf eine konstante Leistungserbringung über mehr als ein Jahr, oder auf kurzfristig nachgewiesene Leistungsfähigkeit lege. Der zugrunde gelegte kurze Nominierungszeitraum sei keine unbillige Behinderung. Die getroffene Abwägung zwischen besseren Leistungen und besseren Ergebnissen halte sich ebenfalls an die Nominierungsleitlinien.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zu Olympianominierung: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20053 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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