OLG Frankfurt zu Dopingsperre für Radsportler: Der inter­na­tio­nale Sport­ge­richtshof als letzte Instanz

04.01.2018

Die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre ist auf den internationalen Sportschiedsgerichtshof beschränkbar, entschied das OLG. Ein Radfahrer hatte diesen vertraglich als einzige Berufungsinstanz anerkannt, klagte dann aber nicht.  

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich ein Berufssportler nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen kann, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS dann doch unterlassen hat (Urt. v. 21.12.2017, Az. 11 U 26/17 (Kart)).

Ein namentlich nicht genannter Berufsradrennfahrer hatte vom Bund Deutscher Radfahrer (BDR) Schadensersatz wegen einer gegen ihn verhängten Dopingsperre begehrt. Das Bundessport- und Schiedsgericht des BDR (BDSSF) hatte gegen den Radsportler nach drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen eine einjährige Sperre verhängt.

Der Radprofi erhielt seine Lizenzen vom Weltverband UCI, deren Mitglied der BDR ist. Mit dem Lizenzantrag verpflichtete er sich zugleich das UCI-Reglement anzuerkennen, sich dessen Strafen zu unterziehen und das CAS als letzte Berufungsinstanz zu akzeptieren. Den Beschluss des Schiedsgerichts ließ er aber nicht vom CAS überprüfen.

Monopolstellung nicht missbraucht

Das Verlangen einer Unterwerfungserklärung stelle bei Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Verband dar, entschied das OLG. Er habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveranstaltungen eine Monopolstellung. Die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und die Anerkennung des CAS als Berufungsinstanz beinhalte aber keinen Missbrauch dieser Stellung.

Es entspreche vielmehr "dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports […], sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten", dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide, so das OLG.

Zudem sei auch die Beschränkung auf den CAS und der Ausschluss der ordentlichen Gerichte nicht rechtsmissbräuchlich. Den Grundrechten des Sportlers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des BDR gegenüber, so das OLG. Der Bedeutung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext werde […] am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Dopingsperre für Radsportler: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26291 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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