Hundehalter haften für Schäden, die durch ihre Tiere entstehen - natürlich auch im Straßenverkehr. 7.000 Euro Schmerzensgeld seien ausreichend für den Fahrradfahrer, der wegen eines Hundes gestürzt war, meint das OLG Frankfurt.
Wenn ein Hund sich losreist, auf den Radweg rennt und ein Fahrradfahrer deshalb stürzt, haftet der Tierhalter wegen der verwirklichten Tiergefahr. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem heute veröffentlichtem Beschluss und wies damit die Berufung des Radfahrers zurück, der mit dem vom Landgericht (LG) zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro nicht zufrieden gewesen war (Beschl. v. 17.11.2022, Zurückweisungsbeschluss v. 20.12.22, Az. 11 U 89/21).
Ein Fahrradfahrer fuhr auf dem Radweg, als die Hündin des beklagten Halters sich losriss und auf den Radweg rannte. Der Radfahrer stürzte und verletzte sich an Arm und Hand. Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt machte er Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie die Erstattung entstandener Kosten geltend.
Das LG sprach dem Radfahrer Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu und verurteilte den Hundehalter zur teilweise Erstattung der darüber hinaus geltend gemachten Kosten. Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Das LG habe die Höhe des Schmerzensgeldes korrekt bemessen, so das OLG. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen seien ausreichend berücksichtigt worden. Bei dem Radfahrer sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust der Lebensqualität eingetreten, da er seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, vorerst nicht mehr ausüben könne.
Ausreichend berücksichtigt habe das LG auch, dass kein vorsätzliches Verhalten des Hundehalters vorgelegen habe. Bei dem Unfall habe sich jedoch die tierspezifische Gefahr realisiert, für die der Hundehalter haftet.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
ku/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zur Hundehalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50703 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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