Das OLG Düsseldorf hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden, dass gegen eine negative Kundenbewertung bei der Internet-Handelsplattform Ebay grundsätzlich keine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann.
Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Daher sei ein Eilverfahren in einer solchen Angelegenheit nicht notwendig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine ersichtlich falsche oder beleidigende Bewertung abgegeben wurde (Beschl. v. 28.02.2011, Az. I-15 W 14/11).
Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und einen Monitor an die Verkäuferin zurückgeschickt. Der Monitor sei bei seiner Rückkehr schlecht verpackt und deswegen beschädigt gewesen, behauptete die Verkäuferin und verweigerte die Rückerstattung des Geldes. Daraufhin schrieb die Käuferin den Kommentar: "Finger weg!! hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld".
Die Verkäuferin machte geltend, sie habe aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten, und verlangte vor Gericht die Löschung des Eintrages. Das Oberlandesgericht (OLG) verneinte einen Löschungsanspruch. Die Bewertung sei weder ersichtlich falsch noch überschreite sie die Grenze zur Schmähkritik.
mbr/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
OLG Hamm: Verletzung von eBay-Grundsätzen kein Wettbewerbsverstoß
Fernabsatzgeschäfte: Lex eBay tritt in Kraft
OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2730 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag