OLG Düsseldorf: Deut­sche Post muss ihr Iden­ti­fi­zie­rungs­ver­fahren nicht für Kon­kur­renten anbieten

30.11.2011

Der 1. Kartellsenat hat am Mittwoch entschieden, dass die Deutsche Post AG durch ihre Weigerung, Wettbewerbern ihren Dienst zur Verfügung zu stellen, nicht kartellrechtswidrig gehandelt hat. Das Verhalten sei weder missbräuchlich noch habe das Unternehmen seine Marktmacht diskriminierend ausgenutzt.

Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten, so das Oberlandesgericht (OLG, Urt. v. 30.11.2011, Az. VI-U (Kart) 14/11).

Die Deutsche Post AG hatte sich 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.

Auf die Berufung der Deutschen Post AG haben die Düsseldorfer Richter die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung können die klagenden Konkurrenten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4941 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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