Ein besonders hartes Foul im Sport kann eine Körperverletzung sein, hatte schon das LG Hannover entschieden. Das OLG bestätigte nun das Urteil. Der Gegenspieler in der Fußball-Kreisklasse war nach der Attacke acht Wochen arbeitsunfähig.
Mit Berufungsurteil vom 28. November 2019 hatte die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts (LG) Hannover einen Fußballspieler wegen eines grob regelwidrigen Foulspiels zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Nunmehr hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen (Beschl. v. 30.03.2020, Az.: 2 Ss 20/20*). Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Entscheidend war im Verlauf des Verfahrens vor allem die Frage, ob dem angeklagten Amateurfußballer ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen war, er also eine Verletzung seines Gegenspielers jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte. Wie schon das Amtsgericht (AG) hatte die Berufungskammer diese Frage bejaht: Nach den Feststellungen setzte der Mann in der 80. Spielminute des Fußballspiels der Kreisklasse zu einem "Frustfoul" an, weil seine Mannschaft mit 1:5 zurücklag und sich durch den Schiedsrichter benachteiligt fühlte.
Der Mann verfolgte seinen Gegenspieler, der sich auf Höhe der Mittellinie den Ball weit vorgelegt hatte, und traf ihn mit ausgestrecktem Bein und offener Sohle unterhalb des Unterschenkels. Den Ball spielte der Angeklagte nicht. Der Gegenspieler erlitt einen Durchbruch des linken Waden- und Schienbeins, musste vier Tage lang im Krankenhaus stationär versorgt werden und war acht Wochen arbeitsunfähig.
Sport darf schon noch körperbetont sein
Zur Überzeugung der Berufungskammer hatte sich damit auch die Einlassung des Mannes erledigt, er habe nur den Ball spielen wollen. Die Kammer ging davon aus, dass er jedenfalls in Kauf genommen habe, seinen Gegenspieler zu treffen. Aufgrund der Härte des Einsteigens musste er nach Auffassung des LG zudem damit rechnen, seinen Gegner potenziell schwer zu verletzen.
Im Zuge der Urteilsbegründung hatte die Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Anders als der Verteidiger des Angeklagten erklärte, sei damit keinesfalls eine allgemeine Kriminalisierung des Breitensports oder des körperbetonten Spiels in der Kreisklasse verbunden.
Der Angeklagte gilt nach dem Beschluss des OLG nunmehr als vorbestraft, weil Geldstrafen von über 90 Tagessätzen einen Eintrag im persönlichen Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis) nach sich ziehen.
*Az. und Entscheidungsdatum korrigiert am 18.06.2020, 11.54 Uhr.
ms/LTO-Redaktion
OLG Celle verwirft Revision: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41937 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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