Ein Bremer Elternpaar wollte seinem Sprössling anscheinend einen ganz besonderen, unverwechselbaren Namen mit auf den Lebensweg geben: "Waldmeister" sollte ihr Sohn mit drittem Vornamen heißen. Behörden und Gerichte hatten dafür wenig Verständnis und bewahrten das Kind vor Spott und Häme.
Bereits das Standesamt lehnte die Eintragung des außergewöhnlichen Vornamens ab. Das Wort "Waldmeister" werde im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke und Speiseeis assoziiert. Der Vorname "Waldmeister" berge daher die Gefahr, dass das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde, argumentierte die Behörde.
Dieser Ansicht schlossen sich später sowohl das Amtsgericht (AG) Bremen als auch das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen an. Zwar obliege den Eltern die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasse auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht seien aber Grenzen gesetzt, entschieden die Gerichte auf eine Beschwerde der Eltern hin. Es könne kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründe, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben werde. "Waldmeister" sei daher kein zulässiger Vorname (Beschl. v. 20.06.2014, Az. 1 W 19/14).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Bremen zum Kindsnamen: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12384 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag