In einem am Montag veröffentlichten Urteil hat das Brandenburgische OLG entschieden, dass für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" auch weiterhin keine Werbung gemacht werden darf. Damit bestätigt das Gericht ein Urteil des LG Potsdam, Revision wurde jedoch bereits eingelegt.
Da die Lottogesellschaft in mehrfacher Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in Streit stehende Werbung untersagt werden, so die Brandenburger Richter (Urt. v. 03.05.2011, Az. 6 U 41/10). Zutreffend habe das Landgericht (LG) Potsdam schon die Produktbezeichnung "L-Dorado" als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, sei nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels "L-Dorado" mit einem Treueprogramm verstoße ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Die brandenburgische Lottogesellschaft vertrieb sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das Internet ein Produkt namens "L-Dorado". Im Internet konnten Spielscheine ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden. Die Lottogesellschaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurücksenden konnte.
Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg Lotto GmbH die Unterlassung der Werbung für dieses Produkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Land Brandenburg Lotto GmbH hat Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.
age/LTO-Redaktion
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OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3543 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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