Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das entschied der 2. Strafsenat mit Beschluss vom Dienstag.
Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert, so das Oberlandesgericht (OLG). Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse (Beschl. v. 02.08.2011, Az. (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
Der betroffene Autofahrer hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von fünf Euro geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG nun als unbegründet verworfen.
Die Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3918 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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