Udo Voigt muss das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot eines Hotels in Bad Saarow hinnehmen. Das OLG Brandenburg begründete seine Entscheidung vom Montag damit, dass andere Gäste sich durch die extremen politischen Ansichten des NPD-Vorsitzenden provoziert fühlen könnten.
Ein Hotelbetreiber öffne seinen Betrieb zwar grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr. Das führe aber nicht dazu, dass er nicht selbst entscheiden könne, wen er beherbergen wolle und wen nicht, so die Brandenburger Richter. Im Falle des von Udo Voigt, der als Vorsitzender der NPD in exponierter Stellung für eine Partei mit extremen politischen Überzeugungen tätig sei, sei ein Hausverbot wegen der Besorgnis des Hoteliers gerechtfertigt, andere Gäste könnten sich durch die Anwesenheit des Herrn Voigt gestört fühlen. Mit dieser Begründung bestätigten der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG, Urt. v. 18.04.2011, Az. 1 U 4/10) ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder).
Weiter heißt es in der Entscheidung, Voigt könne sich auch nicht auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung berufen. Denn der Hotelbetreiber sei als privater Unternehmer – anders als der Staat – nicht zur Gleichbehandlung aller potentiellen Gäste verpflichtet. Er habe vielmehr eigene Freiheitsrechte, die es ihm erlaubten, sein Handeln frei zu gestalten, ohne hierfür rechenschaftspflichtig zu sein. Dass sich bei früheren Aufenthalten des Herrn Voigt keine Gäste beschwert hätten, ändere daran nichts.
Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beziehungsweise die entsprechende EU-Richtlinien stünden dem Hausverbot nicht entgegen, da die Weltanschauung nur in Bezug auf Beschäftigung und Beruf, nicht aber im allgemeinen zivilrechtlichen Bereich mit einem besonderen Diskriminierungsverbot versehen sei.
Schließlich werde Voigt durch das Hausverbot auch nicht aus einem Teilbereich des öffentlichen Lebens ausgegrenzt. Denn das Hotel sei von derart gehobenem Niveau, dass nicht angenommen werden könne, essentielle Lebensbedürfnisse des Voigt seien durch das Hausverbot berührt. Er könne auch auf ein anderes Hotel in der Region ausweichen .
Wie zu entscheiden wäre, wenn alle Hotels einer Region Voigt ein Hausverbot erteilen würden, ließen die Richter hingegen offen.
mbr/LTO-Redaktion
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OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3067 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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