Arbeitgebern ist es untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Wie das OLG Brandenburg am Dienstag mitteilte, ist ein entsprechendes Urteil des LG Frankfurt/Oder rechtskräftig, nachdem das verurteilte Krankenhaus seine Berufung zurückgezogen hat.
Das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder hatte entschieden, dass eine Klinik im Land Brandenburg gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, indem sie in einem Bewerbungsgespräch den Wechsel zu einer bestimmten Krankenkasse als Einstellungsvoraussetzung nannte. Ein Arbeitgeber dürfe Bewerber um einen Arbeitplatz und die beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen, so die Richter.
Dagegen legte die Klinik Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) ein. Der zuständige Wettbewerbssenat wies sie darauf hin, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne. Dass die Geschäftsführung von dem Verhalten der Mitarbeiter im Personalgespräch keine Kenntnis gehabt haben soll, sei unerheblich. Der Arbeitgeber hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten. Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist (Az. 6 U 18/11).
Auslöser der Streitigkeit war ein Einstellungsgespräch mit einer früheren Mitarbeiterin der Klinik. Damit das Arbeitsverhältnis zustandekomme, sei ein Wechsel zu der Krankenkasse Voraussetzung, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe, so die Klinikmitarbeiter während des Termins. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband Klage vor dem LG Frankfurt/Oder und bekam nun Recht.
asc/LTO-Redaktion
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OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5181 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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