Ein im Jahre 2011 produziertes Auto kann vor Ablauf der Jahresfrist im Jahr 2012 noch als Neufahrzeug verkauft werden. Das hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies damit die Klage einer Frau ab, die Rückabwicklung ihres Kaufvertrags über einen Mercedes CL 500 verlangte. Ihr stehe kein Anspruch zu, weil der als Neufahrzeug verkaufte Mercedes bei der Übergabe an sie nicht mangelhaft gewesen sei (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2016, Az. 28 U 140/15).
Die Klägerin hatte den Mercedes mittels einer Ende September 2012 unterzeichneten Bestellung erworben, gekennzeichnet als Neufahrzeug. Produziert worden war das erworbene Fahrzeug bereits Ende September 2011 produziert worden. Sie übernahm es - in Kenntnis des Produktionsjahres - im Oktober 2012.
Ende 2012 verlangte die Käuferin die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der beklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden.
Wie auch schon zuvor das LG Hagen teilte das OLG Hamm diese Auffassung nicht. Anders als die Übernahme des Fahrzeugs sei der Kaufvertrag zwischen den Parteien vor Ablauf von zwölf Monaten zustande gekommen. Dieser enthalte keine ausdrückliche Vereinbarung eines Produktionsjahres. Außerdem habe die Klägerin weder nachweisen können, dass es sich um ein "Auslaufmodell" handle, noch dass das Fahrzeug aufgrund von Probefahrten bereits benutzt gewesen sei oder einige Kilometer gelaufen habe.
Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt sei, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde, wenn das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweise und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten seien sowie zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate lägen.
mgö/lto-Redaktion
OLG Hamm zu Mangel bei Neufahrzeugen: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20611 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag