Das von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim gegenüber der NPD ausgesprochene Verbot, am Volkstrauertag einen Demonstrationszug von Haßloch nach Böhl-Iggelheim zu veranstalten, war rechtmäßig. Das hat das VG Neustadt mit einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden.
Die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt wiesen die Klage des NPD-Kreisverbands damit ab (Urt. v. 17.07.2012, Az. 5 K 1163/11.NW). Das Landesfeiertagsgesetz konkretisiere den Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe und beschränke das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel an bestimmten Feiertagen.
Am Volkstrauertag seien ab vier Uhr generell öffentliche Versammlungen und Aufzüge verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienten oder dem Charakter des Feiertags entsprächen. Die konkret geplante Ausgestaltung der Versammlung als Trauermarsch sei in hohem Maße geeignet gewesen, den durch das Landesfeiertagsgesetz geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören.
Das Verbot sei daher wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt gewesen. Hinzu komme, dass bei Durchführung des Trauermarsches mit einem größeren Aufgebot an Polizeikräften im näheren Umfeld des Aufzugs hätte gerechnet werden müsse, so dass auch deshalb eine empfindliche Störung der Feiertagsruhe zu befürchten gewesen sei.
age/LTO-Redaktion
VG Neustadt zum Versammlungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6777 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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