Ein Verpächter darf eine frei zugängliche Pachtfläche nach dem Ende des Pachtvertrages nicht ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung wieder in Besitz nehmen. Dies hat der 10. Zivilsenat des OLG Hamm in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) ist nicht ersichtlich, dass der Pächter nach dem vermeintlichen Ende des Pachtvertrages den Besitz an den Pachtflächen freiwillig aufgegeben hatte. Bei Vertragsende sei der Pächter zwar verpflichtet, die Sache zurückzugeben. Können sich die Vertragspartner aber nicht über die Rückgabe einigen, muss der Verpächter gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Nehme der Verpächter die Sache ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung in Besitz, begehe er verbotene Eigenmacht. Diese berechtige wiederum den Pächter, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedereinräumung seines früheren Besitzes an den Pachtflächen zu verlangen. Das zwischen den Parteien umstrittene Pachtvertragsende sei in einem solchen Verfahren nicht zu beurteilen und vom Verpächter vorliegend zudem nicht nachgewiesen worden (Urt. v. 23.08.2012, Az. I-10 U 68/12).
Die Parteien stritten über den Besitz an etwa zehn Hektar Ackerland und etwa sechs Hektar Grünland. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den Pachtvertrag zum 31.12.2011 gekündigt zu haben, ohne weitere Rücksprache mit dem klagenden Pächter ab dem 01.01.2012 selbst bewirtschaftet. Dem hatte Letzterer unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht fortbestehenden Pachtvertrag widersprochen und zum Schutz seines früheren Besitzes verlangt, dass der Beklagte die weitere Bewirtschaftung des Landes unterlasse und diese an ihn herausgebe.
Der 10. Zivilsenat gab dem Pächter nun recht.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur verbotenen Eigenmacht: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7235 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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