Ein Verbot von Motorrad-Westen für Zuschauer eines Strafprozesses verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit und auch nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Das entschied das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Sicherheitsverfügungen, mit denen im Gericht unter anderem das Tragen von Motorradwesten, so genannten Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, welche die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt werden, sind nach Ansicht der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zulässig (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012, Az. 2 BvR 2405/11).
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war ein Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam gegen Mitglieder des Hells-Angels Motorcycle Clubs. Der Landgerichtspräsident verbot unter anderem das Tragen der szenetypischen Kutten. Die Aufhebung des Verbots lehnte er mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen der Kutten eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne.
Nach der Revision gegen das landgerichtliche Urteil vor dem Bundesgerichtshof ist eines der Clubmitglieder damit nun auch vor dem höchsten deutschen Gericht mit der Verfassungsbeschwerde gescheitert.
Weder Öffentlichkeitsgrundsatz noch fair trial verletzt
Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei nicht verletzt, weil er auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden könne. Dazu gehört es auch, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen, so das Bundesverfassungsgericht. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht.
Das Recht auf ein faires Strafverfahren sei ebenfalls nicht verletzt, denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen bleibe trotz eines solchen Verbots gewahrt. Es schließe weder ausdrücklich noch faktisch die Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelne Personengruppen oder Personen aus, sondern lege nur Zugangsmodalitäten fest.
plö/LTO-Redaktion
BVerfG zu Hells Angels Prozess: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6072 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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