BVerwG zur Laufbahnverordnung: Mindestalter für Einstieg in Beamtenlaufbahn verfassungswidrig

27.09.2012

Eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze von 40 Jahren für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, ist verfassungswidrig. Dies entschieden die Leipziger Verwaltungsrichter am Mittwoch auf die Klagen zweier Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung, denen ein Aufstieg verweigert worden war, weil sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) war die Nichtberücksichtigung der beiden Frauen wegen ihres Alters rechtswidrig. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg. Ein Bewerber könne bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter seien grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich (Urt. v. 26.09.2012, Az. 2 C 74.10 und 2 C 75.10).

Ebenfalls unzulässig seien Mindeszeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss, die länger sind als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers erforderlich wäre. Solche Wartezeiten hätten nämlich nur zum Ziel, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist.

Die Klägerinnen aus Altersgründen nicht in die Auswahl einzubeziehen, verstoße zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Laufbahnverordnung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7190 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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