Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung bei Wohnflächenunterschreitung auch dann vorliegen kann, wenn eine Wohnflächenvereinbarung nur im Vorfeld des Vertragsabschlusses getroffen worden ist.
Im konkreten Fall klagte eine Mieterin einer Dachgeschosswohnung, der sowohl in einer Zeitungsannonce als auch im Rahmen vorvertraglicher Gespräche mittels Grundskizze und detaillierter Wohnflächenberechnung eine Wohnfläche von "ca. 76m²" angeboten worden war. Die Klägerin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25m², unter anderem die Rückzahlung überbezahlter Miete geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az. VIII ZR 256/09) die Auffassung, dass aus den Gesamtumständen zu schließen sei, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Somit sei eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße getroffen.
Die Rechtsfolgen richten sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 536 BGB: Liegt eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung.
Mietminderung: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/807 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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