In ihrer Regierungserklärung vom Donnerstag erklärte Angela Merkel, die vorläufige Abschaltung von sieben Kernkraftwerken könne auf § 19 Abs. 3 Atomgesetz gestützt werden. Juristische Tricks könnte man ihr nicht unterstellen.
Während die ersten AKW-Betreiber rechtliche Schritte gegen die vorläufige Abschaltung der sieben Meiler prüfen lassen, die vor 1980 in Betrieb genommen wurden, verteidigte Kanzlerin Angela Merkel die Maßnahme. Von einer Aussetzung der Laufzeitverlängerung war nicht mehr die Rede, die Abschaltung der AKW bezeichnete sie weiterhin ausdrücklich als vorläufig.
Die Kanzlerin betonte in ihrer Regierungserklärung mehrfach, es liege eine neue Situation vor, die es rechtfertige, die Kernkraftwerke vorübergehend still zu legen, bis man sich einen Überblick verschafft habe und sich über die Lage im Klaren sei. § 19 Abs. 3 Atomgesetz ermögliche die Anordnung der einstweiligen Einstellung des Betriebs bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts. Ein solcher bestehe im Atomrecht, "wenn sich wegen begründeter Unsicherheiten im Rahmen der Risikovorsorge Schadensmöglichkeiten nicht völlig ausschließen lassen".
Die Abschaltung sei ein Ausdruck äußerster Vorsorge, so Merkel vor einem insgesamt äußerst unruhigen Plenum, das sie mehrfach zur Ruhe mahnen musste. Und sie sei - darauf weist sie wohl angesichts der in den letzten Tagen geäußerten Annahme hin, es hätten möglicherweise Absprachen mit AKW-Betreibern stattgefunden - eine aufsichtsrechtliche Maßnahme: "Kein Deal, keine Absprache, sondern dies ist die Anwendung des Atomgesetzes in einer neuen Lage (...) Und das ist Verantwortung".
"Wir wollen so schnell wie möglich das Zeitalter der erneuerbaren
Energien erreichen", so die Kanzlerin. Sie forderte eine Beschleunigung
des Stromnetzausbaus zugunsten erneuerbarer Energien.
pl/LTO-Redaktion
Merkel zur vorläufigen AKW-Abschaltung: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2788 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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