Die kommunalen Verfassungsbeschwerden von drei Gemeinden gegen die Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt für die betreffenden Landkreise und teilweise gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsreform waren erfolglos. Dies entschieden die Dessauer Richter am Dienstag.
Nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts (LVerfG) werden die drei Gemeinden durch die angeordnete Auflösung und Eingemeindung in Einheitsgemeinden nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt (Urt. v. 10.05.2011, Az. LVG 24/10, 25/10, 33/10 und 47/10).
Die Landesverfassung gewährleiste lediglich den institutionellen Bestand der Gemeinden, nicht aber den Fortbestand jeder einzelnen, historisch gewachsenen Gemeinde, so die Richter. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die geografischen und sonstigen Besonderheiten der Gemeinden angemessen berücksichtigt.
Soweit einige Gemeinden gerügt hätten, dass die Kommunalaufsicht über ihre Anträge zur Genehmigung von Gebietsänderungsvereinbarungen nicht in der formalen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden hatte, liege hierin kein Verfassungsverstoß.
tko/LTO-Redaktion
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LVerfG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3235 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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