Die Lufthansa gerät während der Corona-Pandemie in eine existenzielle Krise und erfährt staatliche Unterstützung. Die EU-Kommission genehmigt die Beihilfen – nach Ansicht des EuG allerdings zu Unrecht.
Die EU-Kommission durfte die milliardenschweren Hilfen der Bundesregierung für die Lufthansa in der Pandemie nach Ansicht des Gerichts der Europäischen Union (EuG) nicht genehmigen. Den entsprechenden Beschluss der Kommission hat die Zehnte Kammer des EuG für nichtig erklärt (Urt. v. 10.05.2023, verbundene Rechtssachen T‑34/21 and T‑87/21), wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.
Die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Reisebeschränkungen hatten den Luftfahrtkonzern in eine existenzgefährdende Situation gebracht. Die Bundesregierung leitete im Frühjahr 2020 Stützungsmaßnahmen ein. Eckpfeiler des Rettungspaketes waren neben einer Beteiligung, die 20 Prozent des Grundkapitals umfasste, auch stille Einlagen in Höhe von 5,7 Milliarden Euro sowie ein Kredit mit einem Volumen von drei Milliarden Euro. Die Maßnahmen zur Rekapitalisierung der Lufthansa wurden am 12. Juni 2020 als Beihilfe bei der EU-Kommission angemeldet.
Genehmigung ruft Wettbewerber auf den Plan
Die EU-Kommission stimmte der Aktienbeteiligung mit einem Volumen von 300 Millionen Euro und den stillen Einlagen im Juni 2020 zu. Der Kredit war kein Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Die Kommissionsentscheidung veranlasste die Lufthansa-Wettbewerber Ryanair und Condor, Nichtigkeitsklagen gegen den zugehörigen Beschluss (Beschl. v. 25.06.2020, Az. C(2020) 4372 final) zu erheben.
Das EuG gab den Klagen statt. Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung der Beihilfe fälschlicherweise angenommen, dass die Lufthansa nicht in der Lage sei, ihren Finanzbedarf vollständig am Finanzmarkt zu decken, so das Gericht. Auch sei kein Mechanismus verlangt worden, welcher der Lufthansa einen Anreiz zu einer schnellen Rückzahlung der Kapitalbeteiligung geboten hätte.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission nach Ansicht der Kammer fehlerhaft eine beträchtliche Marktmacht der Lufthansa an bestimmten Flughäfen verneint und Verpflichtungen akzeptiert, die eine Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs nicht gewährleisten.
Die Verfahrensbeteiligten können gegen das Urteil Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen. Die Lufthansa teilte auf LTO-Anfrage mit, dass man das Urteil analysieren und dann über das weitere Vorgehen entscheiden werde. Das Unternehmen weist darauf hin, dass die Stabilisierung bereits vor dem heutigen Urteil des EuG vollständig beendet worden sei.
EuG erkennt Beurteilungsfehler: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51739 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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