Der Anspruch auf eine Waschmaschine wird nicht dadurch verwirkt, dass ein Hartz-IV-Empfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an "Erstausstattung" mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist, so das LSG Niedersachsen-Bremen.
Nach der Trennung von ihrem Lebenspartner war die Klägerin mangels eigener Waschmaschine auf die Nutzung eines Waschsalons angewiesen. Ihren Antrag auf Zuschuss zu einer Waschmaschine beim beklagten Landkreis gewährte dieser nur darlehensweise in Höhe von 179 Euro, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.
Während das Sozialgericht die Entscheidung des Landkreises bestätigte, bejahte der 11. Senat des LSG den Anspruch auf Zuschuss zu einer Waschmaschine.
Laut § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II) gibt es zusätzlich Geld für die erstmalige Ausstattung mit Haushaltsgeräten. Eine Waschmaschine sei für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich.
Mit der Trennung von ihrem Partner sei für die Klägerin ein neuer Bedarfsfall entstanden. Da der Begriff der Erstausstattung bedarfsbezogen zu verstehen sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf den Zuschuss (Urt. v. 27.05.2014, Az. L 11 AS 369/11).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
dpa/avp/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen zu Hartz-IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12567 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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