LSG Mainz zu Beförderungsgeld für Schulweg: Sport­gym­na­sium bildet nicht besser

03.09.2015

Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt ist keine an den besonderen Fähigkeiten der Schüler orientierte Bildungseinrichtung. Beförderungskosten müssen daher nicht vom Jobcenter übernommen werden.

Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern neben einer Karriere im Hochleistungssport auch eine allgemeine Schulbildung zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar. Daher muss das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine Beförderungskosten dorthin übernehmen, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 12.05.2015, Az L 3 AS 7/15).

Der 2002 geborene Kläger bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Nähe der Wohnung befanden sich in fußläufiger Entfernung zwei für ihn geeignete Gymnasien. Er besuchte allerdings ein 3,6 km und über einen Fußweg von 45 Minuten erreichbares Sportgymnasium.

Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als "Eliteschule des Sports", vom Deutschen Fußballbund als "Eliteschule des Fußballs" und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzung für die Aufnahme in den vom Kläger besuchten Sportzweig ab der 7. Klasse ist die Qualifikation als Leistungssportler.

Schulische Bildung unterscheidet sich nicht

Nachdem Beförderungskosten zunächst durch die Wohnortgemeinde übernommen worden waren, lehnte diese die Kostenübernahme später ab, weil der Schulweg nicht länger als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Die Kosten wurden dann gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend gemacht. Dieses lehnte die Übernahme ab, weil der Schüler nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuche, für die Beförderungskosten nicht erforderlich wären.

Zwar sei eine Kostenübernahme grundsätzlich möglich, weil der Schulweg entgegen der Auffassung des Jobcenters als gefährlich anzusehen sei und Kosten daher auch bei einer Länge von weniger als 4 km übernommen werden könnten.

Die Regelungen über den Bedarf für Bildung und Teilhabe dienten auch dazu, eine begabungsgerechte Schulbildung und dadurch mittelbar die Vorbereitung auf das Berufsleben mit einer eigenständigen Erarbeitung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsganges für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, müsse daher grundsätzlich auch hinsichtlich dadurch entstehender Schülerbeförderungskosten akzeptiert werden.

Allerdings stelle im Fall des Klägers die bloße Möglichkeit zur Ausübung von Hochleistungssport keinen an den besonderen Fähigkeiten orientierten eigenständigen Bildungsgang dar, wenn die eigentliche schulische Bildung in gleicher Weise an anderen Schulen erlangt werden könne. Deshalb müssten Beförderungskosten zum Sportgymnasium nicht übernommen werden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Mainz zu Beförderungsgeld für Schulweg: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16798 (abgerufen am: 19.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen