Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, müssen auch für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Dies hat der 2. Senat des LSG Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.
Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung seien zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, da für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag zahle. In der Pflegeversicherung bleibe jedoch der Arbeitnehmer selbst beitragspflichtig.
Dies gelte nach Maßgabe des § 240 Sozialgesetzbuch (SGB) V analog in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen grundsätzlich auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.01.2014, Az. L 2 P 29/12).
mbr/LTO-Redaktion
LSG Rheinland-Pfalz zur Pflegversicherung: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11574 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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