Wann ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit eine Schwerbehinderung für an Diabetes erkrankte Menschen gerechtfertigt ist, entschied das LSG Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichen Urteil. Voraussetzungen sind mindestens vier Injektionen jeden Tag und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung.
Der Grad der Behinderung (DdB) von 50 ist gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, die abhängig vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig angepasst werden müssen. Außerdem müssten die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG, Beschl. v. 25.7.2011, Az. L 4 SB 182/10).
Hinzu komme, dass die Messung des Blutzuckers und die Insulindosen dokumentiert sein müssten. Das LSG berief sich in seiner Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung).
Im entschiedenen Fall müsse der Kläger zwar dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin. Es bestünden aber keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung, vor allem keine Beeinträchtigung durch schlechte Qualität der Einstellung. Weder leide der Kläger unter hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) noch unter entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien), für die ärztliche Hilfe erforderlich wäre.
ssc/LTO-Redaktion
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LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4194 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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