Besucher einer Vorlesung, die weder immatrikuliert noch in anderer Form von der Universität, etwa als Gasthörer, offiziell registriert sind, genießen nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierender. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz hervor.
Die Einbeziehung der Studierenden in die gesetzliche Unfallversicherung erfolge aufgrund eines Vergleichs mit Personen, die eine berufliche Aus- oder Fortbildung absolvieren. Aus Gründen der Gleichbehandlung dürften daher keine geringeren Anforderungen an die Studierendeneigenschaft gestellt werden, als etwa bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Auszubildenden, die ebenfalls in einer formalen Beziehung zur jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Betrieb stehen müssen, um den Versicherungsschutz zu haben.
Mit dieser Begründung lehnten die Mainzer Richter die Klage einer Frau ab, die auf dem Heimweg von der Uni tätlich angegriffen worden war und daraufhin die Versicherung in Anspruch nehmen wollte. Sie hatte zwar ein Proseminar und eine Vorlesung besucht, war aber weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert gewesen. Der freiwillige Besuch einer Vorlesung genüge nicht, um die vom Gesetz geforderte formale Beziehung zur Hochschule zu begründen (Urt. v. 14.07.2011, Az L 5 U 240/10).
mbr/LTO-Redaktion
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LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3985 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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