Ein Mann will, dass das Jobcenter Bescheide an ihn in plattdeutscher Sprache verfasst. Dafür klagte er sogar. Für diese "für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage" muss er jetzt Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro tragen.
Das Jobcenter muss Bescheide nicht in plattdeutscher Sprache verfassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Berufung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II gegen ein gleichlautendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold zurückgewiesen. Das LSG bestätigte außerdem eine bereits vom SG festgesetzte Gebühr in Höhe von 500 Euro gegen den Kläger (Urt. v. 08.09.2022, Az. L 7 AS 1360/21). Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Der Kläger hatte vom Jobcenter die Erteilung von Bescheiden in plattdeutscher Sprache verlangt. Das SG wies seine Klage jedoch durch Gerichtsbescheid ab und verhängte gegen den Mann Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro.
Das LSG wies seine Berufung dagegen zurück. Das LSG verwies darauf, dass die Amtssprache deutsch sei. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch.
Auch aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 könne der Mann, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, einen Anspruch ableiten, befand das LSG. Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend, denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar. Schließlich habe das SG ermessenfehlerfrei für die für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.
acr/LTO-Redaktion
LSG NRW bestätigt Verschuldenskosten: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51884 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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