LSG Niedersachsen zu Umzugskosten: Job­center muss auch Telefon- und Internet­um­stel­lung zahlen

09.03.2016

Nach Ansicht des LSG in Celle gehören zu den Umzugskosten auch jene für die Umstellung von Telefon und Internet und einen Nachsendeauftrag bei der Post. Sie müssen deshalb unter Umständen vom Jobcenter getragen werden.

Übernehmen Jobcenter die Kosten für einen Umzug, so gilt dies auch für die Umstellung von Telefon und Internet sowie für einen Nachsendeauftrag bei der Post. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden. Das Urteil erging bereits im Oktober vergangenen Jahres, wurde jedoch erst am Mittwoch veröffentlicht (Urt. v. 06.10.2015, Az. L 6 AS 1349/13).

Geklagt hatte ein Mann, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umgezogen war. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hatte er eine Zusicherung des Jobcenters erhalten hatte, dass es die Kosten des Umzugs gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) übernehmen werde. Das tat es im Wesentlichen auch - doch für die Kosten der Umstellung von Internet und Telefon sowie des Nachsendeantrags wollte das Jobcenter nicht aufkommen.

Die Sozialrichter entschieden aber, dass auch diese Aufwendungen zu den "eigentlichen" Umzugskosten zählen und daher vom Jobcenter zu bezahlen sind, wenn es den Umzug selbst für erforderlich erachtet hat und die neue Wohnung angemessen ist. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Schon durch die Zusicherung habe das Jobcenter die Erforderlichkeit bestätigt und sich dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

BSG wird wohl über Fall entscheiden

Mit einem Umzug gingen stets auch die unvermeidlichen Kosten für die Umstellung von Telefon- und Internetanschluss sowie den Nachsendeauftrag einher, so die Richter. Eine andere Möglichkeit, die Erreichbarkeit zu gewährleisten, sei nicht ersichtlich.

Der Begriff der Umzugskosten wird in der Sozialgerichtsbarkeit allerdings eng ausgelegt. Hierauf wies das LSG ausdrücklich hin und fügte hinzu, dass das Bundessozialgericht (BSG) bislang noch nicht zur Einstufung der die hier streitigen Kosten entschieden habe. Allerdings hat das BSG bereits anerkannt, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten zählen: In der Vergangenheit hat es beispielsweise auch die Kosten einer Sperrmüllentsorgung dazugerechnet.

Das BSG wird wohl bald auch zu der hiesigen Frage Stellung beziehen müssen. Laut Information des LSG ist gegen das Urteil inzwischen die Revision anhängig.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen zu Umzugskosten: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18726 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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