Ein Vater schickte sein Kind auf eine Privatschule, weil ihm die staatliche Schule in der Nähe nicht gut genug erschien. Als der Landkreis daraufhin nicht die Beförderungskosten für das Kind übernehmen wollte, klagte der Mann.
Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule müssen nicht übernommen werden, wenn sich das Profil der Privatschule nicht wesentlich von dem einer staatlichen Schule unterscheidet. Das Argument, an einer staatlichen Schule kämen auch viel mehr Schüler aus "bildungsfernen Bevölkerungsschichten" zusammen, trägt bei dieser Differenzierungsfrage nicht. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 11.2.2020, L 7 BK 2/19).
Ein Vater schickte seinen Sohn auf eine Privatschule. In der Nähe des Wohnortes befand sich zwar auch ein staatliches Gymnasium, dieses sagte dem nun klagenden Vater aber nicht zu. Dass die Privatschule 25 Kilomeiter weit entfernt war, störte ihn dabei nicht weiter.
Dann jedoch wollte der Landkreis die Kosten für die Schülerbeförderung seines Sohnes nicht übernehmen. Die zuständige Behörde begründete das damit, dass es sich bei der Privatschule nicht um die nächstgelegene Schule handele und es außerdem auch keine inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Schulen gebe.
LSG: Übernahme der Beförderungskosten soll einkommensschwache Familien unterstützen
Das sah der Vater jedoch entschieden anders. In seinen Augen bestand in keinster Weise eine Gleichwertigkeit der beiden Schulen. Vielmehr werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang "bildungsferner Bevölkerungsschichten", die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Außerdem kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung an staatliche Schulen. Dies lasse insgesamt die Leistungen sinken und die Aggressionen an staatlichen Schulen steigen. Die Ansprüche seien mittlerweile so dermaßen heruntergeschraubt, dass sogar Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.
Diesen Ausführungen folgte das LSG in seiner Entscheidung nicht. Das Gericht stimmte dem Landkreis zu, dass Schülerbeförderungskosten grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen würden. Ausnahmen könnten zwar gemacht werden für Schulen mit einem bestimmten Profil, wie beispielsweise ein Sportgymnasium. Ethnische und soziale Unterschiede der Schülerschaft machten aber kein solches Profil aus. Außerdem sei der Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien. Ziel sei nicht der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.
ast/LTO-Redaktion
LSG Celle: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41148 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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