Einer Frau, die nur 1,49 Meter misst, muss die Krankenkasse keine Beinverlängerung bezahlen. Das hat das LSG entschieden, auch wenn der Frau nach eigenen Angaben psychische Beeinträchtigungen durch den Kleinwuchs entstanden sind.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle hat zulasten einer jungen Frau mit nur 1,49 Metern Körpergröße entschieden, die von ihrer Krankenkasse den Ersatz der Kosten für eine operative Beinverlängerung gefordert hatte (Urt. v. 05.07.2022, Az. L 16 KR 183/21).
Eine Bremerin, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 Meter erreichte, hatte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Operation beantragt. Dabei sollten die Ober- bzw. Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Die Traumgröße der Frau lag bei einer Größe von 1,60 bis 1,65 Meter.
Um zu begründen, warum die Operation notwendig sei, führte die Frau aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei dazu in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Darüber hinaus werde sie durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken etc. aufgrund ihrer Größe auch im Alltag behindert.
Die Krankenkasse hatte den Antrag der Bremerin hingegen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der geringen Körpergröße nicht um eine Krankheit handele, die einen Leistungsanspruch auslöse. Zwar sei bei einer Körpergröße unter 1,50 Meter Kleinwüchsigkeit gegeben, per se folge daraus jedoch kein Krankheitswert. Die Frau hielt ihre Körpergröße demgegenüber für krankheitswertig, da nur drei Prozent der Frauen so klein seien. Letztlich landete der Streit vor Gericht, die Frau klagte auf Kostenübernahme.
Das Landessozialgericht teilte jedoch die Ansicht der Krankenkasse und lehnte den Antrag ab. Nach einhelliger Rechtsprechung sei selbst eine Größe von 1,49 Meter bei einer Frau nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten, so das LSG. Alltagsschwierigkeiten könnten durch Hilfsmittel erleichtert werden und psychische Beeinträchtigungen seien mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen, so das LSG.
ku/LTO-Redaktion
LSG Celle zu gewünschter Beinverlängerung: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49076 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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