LSG Celle verneint Ausnahmefall: Kran­ken­kasse zahlt nicht bei Penis­ver­krüm­mung

23.11.2020

Ein Mann mit Penisverkrümmung wollte sich operieren lassen, die Krankenkasse sollte zahlen - doch das ist nicht vorgesehen. Einen besonderen Ausnahmefall, der die Kostenübernahme rechtfertigt, vermochte das LSG auch nicht zu erkennen.

Eine Penisverkrümmung ist kein extremer Ausnahmefall, für den die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für unkonventionelle Behandlungsmethoden übernehmen muss. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil (v. 17.11.2020, L 16 KR 143/20).

Ein 59-Jähriger aus Niedersachsen leidet an einer angeborenen Penisverkrümmung. Weil sein krummer Penis bei ihm zu einem erheblichen psychischen Leidensdruck führt, wollte er sich operieren lassen. Eine bei Kassenärzten zugelassene Behandlungsmethode gibt es für krumme Penisse aber nicht. Deshalb wollte der Mann eine sogenannte Grafting-Operation bei einem Privatarzt machen lassen, die Krankenkasse sollte dafür zahlen.

Doch seinen Antrag an die Gesetzliche Krankenversicherung, die Kosten dafür zu übernehmen, lehnte diese ab. Leistungen von Privatärzten dürften nicht übernommen werden, außerdem sei die Behandlungsmethode nicht anerkannt. In derartigen Fällen sei eine Übernahme der Kosten nur möglich, wenn ein schwerer Ausnahmefall vorliegt. Das käme aber nur bei lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht, hielt die Krankenkasse dem Mann entgegen.

Der Mann sah das anders und argumentierte, bei ausbleibender Behandlung drohten in mehr als 50 Prozent der Fälle dauerhafte Erektionsstörungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten, wandte der 59-Jährige ein.

LSG: Penisverkrümmung nicht lebensbedrohlich

Dieser Argumentation folgte das LSG in seinem Urteil aber nicht. Die Krankenkasse habe vielmehr richtig ausgeführt, dass nicht anerkannte Behandlungsmethoden bei Privatärzten nur in Ausnahmefällen von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen seien. Ein solcher läge hier aber nicht vor: Bislang habe der Mann nämlich nur leichte Erektionsstörungen, was bei einnem 59-Jährigen "weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar" sei. Eine bloße Einschränkung der Lebensqualität reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um einen Ausnahmefall zu begründen.

Das LSG gab ebenso zu bedenken, dass eine solche Operation ein gesteigertes Risiko für postoperative Erektionsstörungen mit sich bringe. Die psychischen Leiden des Mannes dürften schließlich auch nur psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Celle verneint Ausnahmefall: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43511 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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