Ein Feuerwehrmann betrinkt sich auf einer Feier, stürzt auf der Toilette und bricht sich den Unterschenkel. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnt eine Zahlung ab - zurecht, wie das LSG meint.
Eine feucht-fröhliche Feier mit seinen Kameraden endete für einen Feuerwehrmann schmerzhaft: Bei einem Sturz vor einer sogenannten "Pinkelrinne" brach sich der Mann den Unterschenkel und verlangte Ersatz seiner Schäden von der Feuerwehrunfallkasse als gesetzlicher Unfallversicherung. Diese lehnte die Zahlung allerdings mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sah dies in seiner nun veröffentlichten Entscheidung genauso (Urt. v. 27.12.2016, Az.: L 16/3 U 186/13).
Der Kläger hatte an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mehrerer Feuerwehren teilgenommen, deren Mitglieder sich nach dem offiziellen Teil inklusive Siegerehrung teilweise noch zu einer geselligen Runde einfanden. Dort wurde offenbar auch nicht wenig getrunken: Eine Messung ergab bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 3,0 Promille.
Am frühen Abend ereignete sich dann der Unfall, als der Kläger sich in die provisorisch mit Büschen und Trennwänden umgrenzte Toilettenanlage begab, wo er stürzte und sich den Unterschenkel brach. Die Feuerwehrunfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall und somit auch eine Übernahme der Schäden des Mannes ab. Dieser dagegen vertrat die Auffassung, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten.
Wegeunfall nur bis zur Toilettentür
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Unfallkasse an, da sich der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstrecke. Diese sei aber mit der Siegerehrung offiziell abgeschlossen gewesen, sodass die anschließende Feier, während derer sich der Unfall ereignete, nicht mehr vom Schutzbereich erfasst sei.
Des Weiteren nahmen die Richter noch eine feine Abgrenzung vor. Nach ständiger Rechtsprechung sei zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Auch zur Abgrenzung dieser beiden Bereiche gab es Aufschluss: Der Übergang von der Verrichtung der Notdurft zum Rückweg sei regelmäßig beim Durchschreiten der Toilettentür anzunehmen.
An einer solchen fehlte es bei dem hier fraglichen Provisorium allerdings. Verschlössen keine baulichen Elemente die Toilettenräume, so sei eine deutliche räumliche Entfernung von der Toilettenanlage notwendig, befand das Gericht. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus.
mam/LTO-Redaktion
LSG zu Unfallversicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21604 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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