LSG Niedersachsen-Bremen: Ent­schä­d­i­gung nur bei nach­ge­wie­senem Impf­schaden

15.03.2021

Wer einen Impfschaden erleidet, erhält nur eine Entschädigung, wenn die Impfung als Ursache der Erkrankung feststeht. Das teilte das LSG Niedersachsen-Bremen zu seinem Urteil vom 28. Januar mit.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen hat entschieden, dass es nur dann eine Entschädigung für einen vermeintlichen Impfschaden gibt, wenn der Zusammenhang nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen feststeht  (Urt. v. 28.1.2021, Az. L 10 VE 11/16). Die bloße Möglichkeit der schädlichen Wirkung eines Impfstoffs reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Damit wies es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Stade vom 18. Januar 2016 zurück. 

Geklagt hatte ein Soldat aus dem Landkreis Oldenburg, der 2010 wegen eines bevorstehenden Auslandseinsatzes gegen Gelbfieber geimpft wurde. Danach litt er unter anderem unter Schwindel, Sprachproblemen, verlangsamten Augenbewegungen und Unbeweglichkeit.

In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt den Angaben zufolge zwar einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich. Allerdings lehnte die Bundeswehr eine Entschädigung ab, weil es Hinweise dafür gäbe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei. Das Gericht folgte auf der Grundlage mehrerer Gutachten der Rechtsauffassung der Bundeswehr. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Impfung die Ursache der Erkrankung war; die genaue Ursache sei nicht bekannt.

Maßgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Forschung, betonte das Gericht. Obwohl der verwendete Impfstoff schon in über 600 Millionen Dosen gespritzt worden sei, gebe es keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für anderweitige Ursachen. Außerdem habe der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt. Die Gutachter hätten zudem Überarbeitung als Ursache der veränderten Augenbewegungen ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

dpa/fkr/LTO-Redaktion
 

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44497 (abgerufen am: 11.11.2024 )

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