LSG Niedersachsen-Bremen zu Behandlung in der Türkei: Keine Kos­te­n­er­stat­tung für "Gesund­heits­tou­rismus"

09.10.2017

Weil er sich mit seiner Borreliose in Deutschland nicht gut behandelt fühlte, reiste ein Mann in seine Heimat – und spürte gleich eine Verbesserung. Austherapiert sei er hierzulande aber nicht gewesen, so das LSG. Es lehnte eine Kostenerstattung ab.

Eine Kostenerstattung für Auslandsbehandlungen sei nur für solche Anwendungen möglich, die im Inland nicht leistbar seien, oder für Notfälle. Eine Borreliose – eine durch einen Zeckenbiss ausgelöste Bakterieninfektion – ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hingegen gut in Deutschland behandelbar. Eine Reise zu Ärzten in die Türkei sei deswegen nicht erforderlich, und damit auch nicht erstattungsfähig. Dieses Urteil (v. 21.09.2017, Az. L 16 KR 284/17) gab das Gericht am Montag bekannt.

Geklagt hatte ein türkischstämmiger Mann, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen vor. Insgesamt sollten ihm umgerechnet 860 Euro erstattet werden.

Keine Auslandsbehandlung beantragt

Die Krankenkasse lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Darüber hinaus hätte der Versicherungsnehmer zuvor eine Zustimmung der Kasse für eine Auslandsbehandlung beantragen müssen.

Das sah der 40-Jährige in seinem Fall anders und zog vor Gericht. Er brachte vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm stattdessen eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstanden Kosten bezeichnete er als relativ gering und führte an, dass er auch schließlich keine weiteren Auslagen, wie zum Beispiel Fahrt- und Flugkosten, geltend mache.

Der Argumentation des Versicherungsnehmers folgte auch das LSG aber nicht. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur für Behandlungen möglich, die im Inland nicht leistbar seien, oder für Notfälle. Für einen Gesundheitstourismus in die Türkei müsse die Krankenkasse hingegen nicht aufkommen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

LSG: Borreliose kann gut in Deutschland behandelt werden

Nach Ansicht der Celler Richter kann eine Borreliose in Deutschland gut behandelt werden. Sie sahen den Mann auch keinesfalls als hierzulande erfolglos austherapiert an. Bisher habe er schließlich nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert.

Ein lediglich subjektiver Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen, so das LSG. Auch von einem medizinischen Notfall könne bei der geplanten Behandlung nicht ausgegangen werden.

Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht - wie der Versicherungsnehmer meinte - als unnötige Förmelei bewertet. Vielmehr handele es sich um eome notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen zu Behandlung in der Türkei: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24917 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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