Das LSG Hessen hat am Freitag entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall haben, wenn dieser branchenüblich und damit vermeidbar ist. Hiervon sei auszugehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt werden können.
Ein Arbeitsausfall sei für den Verleiher branchenüblich und könne nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Das Beschäftigungsrisiko trage das Leiharbeitsunternehmen, seine Verlagerung auf die Arbeitnehmer oder aber eben die Allgemeinheit sei nicht gerechtfertigt, so die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Hessen.
Das klagende Unternehmen überlässt gewerbsmäßig anderen Firmen Arbeitnehmer. Im Juni 2003 beantragte dieses Leiharbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld für 100 Arbeitnehmer, die in einem Automobilkonzern eingesetzt wurden. In einer Woche im Juni 2003 sei in der betreffenden Konzernabteilung nicht gearbeitet worden, weil streikbedingt benötigte Produktionsteile nicht verfügbar gewesen seien. Das Leiharbeitsunternehmen habe zudem mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es für die Arbeitnehmer zu keinem Lohnausfall gekommen sei. Denn diese hätten auch bei Nichtbeschäftigung einen Entgeltanspruch gegenüber dem Leiharbeitsunternehmen. Zudem gehöre es zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko eines Verleihunternehmens, das Lohnrisiko bei Arbeitsausfällen zu tragen.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Leiharbeitnehmer hätten auch dann einen Anspruch auf Lohn, wenn ihr Arbeitgeber sie nicht einsetzen kann.
Könne der Verleiher seine Leiharbeitnehmer bei Arbeitsausfall nicht in einem anderen Entleihbetrieb einsetzen, weil sie in die Produktion wie eine "zweite Belegschaft" eingegliedert seien, erhöhe sich zwar das Beschäftigungsrisiko für das Leiharbeitsunternehmen. Eine Risikoverlagerung zu Lasten der Leiharbeitnehmer oder der Allgemeinheit in Form von Kurzarbeitergeld rechtfertige das jedoch nicht. Nichts anderes gelte, wenn der Arbeitsausfall auf einer mittelbaren Streikfolge beruhe. Hiervon sei jedenfalls auszugehen, solange die Kampfparität zwischen Leiharbeitsunternehmen und ihren Gewerkschaften dabei gewahrt bleibe (Urt. v. 18.03.2011, Az. L 7 AL 21/08)
tko/LTO-Redaktion
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LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2819 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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