Ein Student, der seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten hilft, ist nicht wie ein Arbeitnehmer zu behandeln und fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschieden die Darmstädter Richter mit einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) können zwar auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handelt, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei (Urt. v. 15.03.2011, Az. L 3 U 90/09).
Der klagende Student hatte im Juli 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern geholfen und sich dabei mit dem Hammer an einem Fingergelenk verletzt. Obgleich er seit Oktober 2003 in Frankfurt am Main studierte, hatte er seinen Erstwohnsitz noch immer bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handelt.
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden, so das LSG. Dabei hätten die Eltern, die das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützten und ihm in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährten, dessen Hilfe erwarten können. Auch seien 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien dem jungen Mann durchaus zumutbar gewesen.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BayLSG: Gesetzliche Unfallversicherung gilt auch bei Nachbarschaftshilfe
SG Berlin: Gebrochenes Bein auf Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall
LSG Hessen: Entschädigung für Trauma nach Flucht des Täters
LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3174 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag