Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat der 11. Senat des LSG im Fall einer 27-jährigen Frau, deren Sohn während der Haftzeit geboren wurde, entschieden. Die Gewährung von Elterngeld sei selbst dann ausgeschlossen, wenn Mutter und Kind in der JVA zusammen untergebracht sind.
Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt, so das Landessozialgericht (LSG). Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf (Urt. v. 17.01.2012, Az. L 11 EG 2761/10).
Nach der Geburt ihres Kindes lebte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Schwäbisch Gmünd. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Klägerin wieder selbst um ihr Kind.
Da ihr Gehalt in der JVA nur sehr niedrig sei, habe sie Anspruch auf Elterngeld, meinte die Inhaftierte und beantragte diese Leistung bei der zuständigen Landeskreditbank Baden-Württemberg. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Elterngeld nur solche Eltern hätten, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, ab. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.
Diese Rechtsansicht bestätigten die Stuttgarter Richter in einer Grundsatzentscheidung und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Ulm zurück.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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LSG Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5461 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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