LG München I zum Oktoberfest: Kein Wei­ter­ver­kauf von Reser­vie­rungen im Fest­zelt

08.10.2021

Reservierungen für Oktoberfesttische werden im Internet teilweise für Tausende Euro weiterverkauft. Das Landgericht München hat der Praxis, die den Wirten schon lange ein Dorn im Auge ist, nun einen Riegel vorgeschoben.

Die Wiesnwirte haben im Kampf gegen den Weiterverkauf von Oktoberfesttischen zu horrenden Preisen einen wichtigen Sieg errungen. Das Landgericht (LG) München I verurteilte am Freitag eine Eventagentur, die Reservierungen im Festzelt Ochsenbraterei zu Preisen zwischen 1.990 und 3.299 Euro angeboten hatte, dies künftig zu unterlassen. Zudem muss sie über ihre Quellen und den Umfang der Verkäufe Auskunft geben und ist grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz zahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (v. 08.10.2021, Az. 3 HK O 5593/20). 

Normalerweise fallen für Reservierungen auf dem Oktoberfest keine eigenen Kosten an, die Reservierenden müssen aber Verzehrgutscheine erwerben. Bei der Ochsenbraterei belaufen sich diese laut Gericht maximal auf rund 400 Euro für einen Tisch mit zehn Personen - also einen Bruchteil des von der Eventagentur aufgerufenen Preises.

Rerservierungen sind personalisiert und nicht übertragbar

Das Gericht befand das Angebot der Agentur für "irreführend" und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Anbieter könne seinen Kunden gar keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen. Die Ochsenbraterei verbiete nämlich den Weiterverkauf von Tischreservierungen an kommerzielle Wiederverkäufer. 

Dieses Verbot sei wirksam, befand das Gericht - unter anderem, weil die Reservierung personalisiert sei und einen Hinweis darauf enthalte, dass sie nicht übertragbar sei. Damit liege der Sachverhalt anders als in einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, auf das sich die Eventagentur berufen hatte und in dem es um den Wiederverkauf von Bundesligakarten gegangen war.

Zudem betonte das Gericht, dass das Veräußerungsverbot einen "anerkennenswerten Zweck" verfolge, nämlich "ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen".

dpa/cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zum Oktoberfest: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46270 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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