Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die von einem Unternehmen angebotene "Abnehm-Therapie" eine Dienstleistung höherer Art ist. Deswegen durfte eine Frau den Vertrag mit dem Anbieter fristlos kündigen.
Das Landgericht (LG) Wuppertal hat entschieden, dass der Kunde bestimmter "Abnehm-Therapien" ein Recht zur fristlosen Kündigung hat, da es sich hierbei um eine Dienstleistung höherer Art handelt (Urt. v. 17.03.2016, Az. 9 S 262/15).
Geklagt hatte der Franchisenehmer eines bundesweit tätigen Unternehmens in Solingen, der Therapien zur Gewichtsabnahme anbietet und durchführt. Er vereinbarte mit einer Frau die Durchführung einer "Abnehm-Therapie". Dabei wurden eine Therapiedauer von 28 Tagen und eine Vergütung von 1.290 Euro vereinbart. Die Therapie sollte neben einer Ernährungsumstellung vorsehen, dass täglich eine Spritze mit homöopathischen Mitteln verabreicht wird.
Etwa zwei Wochen nach dem vereinbarten Therapiebeginn bat die Frau um Aufhebung des Vertrages und legte hierzu ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorging, dass aus medizinischen Gründen eine wesentliche Gewichtsreduktion durch ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen sei. Das Unternehmen bestand trotzdem auf das Geld.
Diätanbieter zahlt zu "hohen Dienstleistern"
Das Amtsgericht (AG) Solingen hat die Frau erstinstanzlich nur zur Zahlung einer Teilvergütung von etwa 600 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Unternehmens wurde nun vom LG als unbegründet zurückgewiesen. Die Frau habe den Vertrag wirksam fristlos gekündigt. Die Therapie fände unter ärztlicher Begleitung und mit der Unterstützung von Ernährungsberatern statt. Damit handele es sich bei der angebotenen "Abnehm-Therapie" um eine "Dienstleistung höherer Art".
Darunter fallen solche Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen, wie es zum Beispiel bei Anwälten oder Ärzten der Fall ist. In diesen Fällen haben Kunden ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen einer Vertrauensstellung gemäß § 627 Abs. 1 BGB.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, insbesondere für die zahlreichen Diätspezialisten in Deutschland, ließ die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
acr/LTO-Redaktion
LG Wuppertal zu Diätmethode: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18826 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag